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   OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 10 LC 251/20   

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OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 10 LC 251/20 (https://dejure.org/2021,17620)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.03.2021 - 10 LC 251/20 (https://dejure.org/2021,17620)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. März 2021 - 10 LC 251/20 (https://dejure.org/2021,17620)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (34)

  • BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17

    Berufsfreiheit; Förderung; Förderzweck; Insolvenz; Insolvenzverwalter;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 10 LC 251/20
    Die Klägerin hat daher lediglich einen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung der Beklagten über ihren Antrag auf Gewährung einer Dürrehilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 13).

    Die Ablehnung der Dürrehilfe aufgrund der Verwaltungsvereinbarung sowie der sie konkretisierenden Erlasse des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (im Folgenden: ML) steht in Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, insbesondere hat die Beklagte die gesetzlichen Grenzen eingehalten, die Art. 3 Abs. 1 GG ihrer Ermessensausübung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 14).

    Regelungen wie die Rahmenrichtlinie und die Verwaltungsvereinbarung sowie die diesbezüglichen Erlasse des ML begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15, vom 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, juris Rn. 14 und vom 17.1.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 3.2.2021 - 10 LC 149/20 -, juris Rn. 24; Senatsbeschluss vom 16.9.2020 - 10 LA 167/19 - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.5.2015 - 8 LB 92/14 -, juris Rn. 27).

    Eine über die den Verwaltungsvorschriften zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15), dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21).

    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 63 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 16).

    Damit ist der Gleichheitssatz etwa dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 64; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 17).

    Danach ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zur Verfügung; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

    Diese Grundsätze gelten auch für Förderrichtlinien (BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.) und sonstige ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften.

    Die Überprüfung der Anwendung von Richtlinien - wie der hier streitgegenständlichen Verwaltungsvorschriften - durch die Verwaltungsgerichte hat sich an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 VwGO für die Fälle gesetzt sind, in denen die Behörden durch Rechtsvorschriften des materiellen Rechts ermächtigt worden sind, nach ihrem Ermessen zu handeln (BVerwG, Urteil vom 26.4.1979 - 3 C 111.79 -, juris Rn. 25; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.5.2018 - 3 LB 5/15 -, juris Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 13, 28).

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 9.87

    Familiengeld - Gleichheitssatz - Einkommensermittlung - Betriebsausgaben -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 10 LC 251/20
    Das Ziel der zügigen Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 19.4.1996 - 8 C 3.95 -, juris Rn. 22, sowie vom 23.5.1989 - 7 C 9.87 -, juris Rn. 7) stellt hier eine sachliche Erwägung dar.

    Gerade in den Fällen, in denen es - wie hier - um eine schnelle Hilfe geht, bietet der Zweck der Leistung eine zusätzliche Rechtfertigung dafür, das Verwaltungsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten (BVerwG, Urteil vom 23.5.1989 - 7 C 9.87 -, juris Rn. 7).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen dürfen Gesetzgeber und Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (BVerwG, Urteil vom 23.5.1989 - 7 C 9.87 -, juris Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.4.1996 - 8 C 3.95 -, juris Rn. 22).

    Jedoch ist dies als Folge der vom Zuwendungsgeber aus sachlichen Erwägungen vorgenommenen Pauschalierung hinzunehmen (vgl. dazu auch BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 -, juris Rn. 187 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 23.5.1989 - 7 C 9.87 -, juris Rn. 7).

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 10 LC 251/20
    Der Gleichheitssatz ist jedoch nicht bei jeder Differenzierung verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54).

    Es ist grundsätzlich Sache des Normgebers, zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris Rn. 33), die Auswahl muss allerdings sachgerecht erfolgen (Senatsurteil vom 21.8.2018 - 10 KN 10/18 -, juris Rn. 76; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54).

    Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht schon dann verletzt, wenn der Normgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54; Senatsurteil vom 8.8.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 55, sowie Beschluss vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54; Senatsurteil vom 8.8.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 40).

  • BVerwG, 17.01.1996 - 11 C 5.95

    Wirtschaftsrecht: Begriff des "Subventionszwecks" i.S. des § 4 Abs. 2 SubvG ,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 10 LC 251/20
    Regelungen wie die Rahmenrichtlinie und die Verwaltungsvereinbarung sowie die diesbezüglichen Erlasse des ML begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Zuwendungsbewerber auf Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15, vom 23.4.2003 - 3 C 25.02 -, juris Rn. 14 und vom 17.1.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.; Senatsurteil vom 3.2.2021 - 10 LC 149/20 -, juris Rn. 24; Senatsbeschluss vom 16.9.2020 - 10 LA 167/19 - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 19.5.2015 - 8 LB 92/14 -, juris Rn. 27).

    Die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften unterliegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen (BVerwG, Urteil vom 16.6.2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 24, sowie Urteil vom 17.1.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21).

    Eine über die den Verwaltungsvorschriften zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 15), dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21).

    Auch im Merkblatt vom 12. November 2018 heißt es: "Die Einkünfte aus Gewerbebetrieben dürfen nicht mehr als 35 % der gesamten Einkünfte ausmachen." Eine der Interpretation der Verwaltungsvorschrift durch den Zuwendungsgeber entgegenstehende eigenständige Auslegung - wie vom Verwaltungsgericht vorgenommen - ist den Gerichten in diesem Fall verwehrt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.6.2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 24, sowie vom 17.1.1996 - 11 C 5.95 -, juris Rn. 21).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 10 LC 251/20
    Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 121).

    Danach ist der Normgeber bei der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, weitgehend frei (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen jedoch dem Normgeber in sehr weitem Umfang zur Verfügung; solange die Regelung sich auf eine der Lebenserfahrung nicht geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden (BVerfG, Urteil vom 20.4.2004 - 1 BvR 905/00 -, juris Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14.3.2018 - 10 C 1.17 -, juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 125).

  • BVerfG, 14.07.2011 - 1 BvR 932/10

    Neuregelung zur Anrechnung des Kindergeldes auf den Kindesunterhalt bei der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 10 LC 251/20
    Dabei ist es grundsätzlich Sache des Normgebers, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.07.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris Rn. 33).

    3 Abs. 1 GG verbietet dem Normgeber aber einerseits, Sachverhalte ungleich zu behandeln, wenn sich die Differenzierung sachbereichsbezogen nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt, und andererseits, Art und Ausmaß tatsächlicher Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris Rn. 33).

    Es ist grundsätzlich Sache des Normgebers, zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris Rn. 33), die Auswahl muss allerdings sachgerecht erfolgen (Senatsurteil vom 21.8.2018 - 10 KN 10/18 -, juris Rn. 76; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54).

  • OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18

    Abgabengerechtigkeit; Äquivalenzprinzip; Bruttoeinkommen; Einkommensstaffelung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 10 LC 251/20
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 -, juris Rn. 9; vgl. auch Senatsurteil vom 21.8.2018 - 10 KN 10/18 -, juris Rn. 76 m.w.N.).

    Nur in diesem Fall wäre nach Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung geboten (Senatsurteil vom 21.8.2018 - 10 KN 10/18 -, juris Rn. 76).

    Es ist grundsätzlich Sache des Normgebers, zu entscheiden, welche Merkmale er beim Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 - 1 BvR 932/10 -, juris Rn. 33), die Auswahl muss allerdings sachgerecht erfolgen (Senatsurteil vom 21.8.2018 - 10 KN 10/18 -, juris Rn. 76; vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54).

  • BVerwG, 11.05.2016 - 10 C 8.15

    Zuwendung; Vorbehaltsbescheid; Schlussbescheid; Erstattungsforderung; Verzinsung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 10 LC 251/20
    Die Vorschrift legt damit den begrenzten gerichtlichen Prüfungsumfang bei Ermessensentscheidungen fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.5.2016 - 10 C 8.15 -, juris Rn. 13).

    Damit ist die behördliche Entscheidung auch nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO auch nachgeschobene Erwägungen zählen (BVerwG, Urteil vom 11.5.2016 - 10 C 8.15 -, juris Rn. 13 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18

    Wirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung bei Vorliegen von erheblichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 10 LC 251/20
    Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht schon dann verletzt, wenn der Normgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt (BVerfG, Beschluss vom 23.3.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54; Senatsurteil vom 8.8.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 40 m.w.N.).

    Maßgeblich ist vielmehr, ob für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 -, juris Rn. 55, sowie Beschluss vom 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54; Senatsurteil vom 8.8.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 40).

  • BVerwG, 19.04.1996 - 8 C 3.95

    Wohngeldrecht: Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - 10 LC 251/20
    Das Ziel der zügigen Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 19.4.1996 - 8 C 3.95 -, juris Rn. 22, sowie vom 23.5.1989 - 7 C 9.87 -, juris Rn. 7) stellt hier eine sachliche Erwägung dar.

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen dürfen Gesetzgeber und Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verwaltungsverfahrens in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht (BVerwG, Urteil vom 23.5.1989 - 7 C 9.87 -, juris Rn. 7 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.4.1996 - 8 C 3.95 -, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

  • BVerwG, 23.04.2003 - 3 C 25.02

    Subventionsbewilligung; Rücknahme einer -; Zuwendungsbescheid; Rücknahme eines

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2021 - 10 LC 150/20

    2018; 35 %; Dürre; Dürrebeihilfe; Dürrehilfe; Einkünfte, gewerblich; Gewerbe;

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerwG, 02.02.1995 - 2 C 19.94

    Nachforderungen - Nutzungsentgeld - Rechtsmißbrauch - Verjährungseinrede -

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2015 - 8 LB 92/14

    Berufung; Genehmigung; gesetzliche Zweckbestimmung; Gleichbehandlung;

  • OVG Niedersachsen, 03.02.2021 - 10 LC 149/20

    2018; Anrechnung; Dürre; Dürrebeihilfe; Dürrehilfe; Erlös; Ermessen; Fonds;

  • BVerfG, 10.06.2020 - 2 BvR 297/20

    Ablehnung von Anträgen afghanischer Asylsuchender auf einstweiligen Rechtsschutz

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

  • BVerfG, 07.04.2015 - 1 BvR 1432/10

    Doppelbelastung durch Erbschaft- und Einkommensteuer bei Vererbung von

  • BVerwG, 25.01.2018 - 5 C 18.16

    Höhe der Vergütung für Tagesmütter und -väter

  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 8.09

    Analphabetismus; Behinderung als Grund für Analphabetismus; Einbürgerung;

  • BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79

    Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.05.2018 - 3 LB 5/15

    Einstufung als Großunternehmen für die Bewilligung einer Zuwendung nach den

  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

  • BVerfG, 17.06.2020 - 1 BvR 1134/15

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Beitragspflicht zur gesetzlichen

  • VGH Bayern, 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689

    Zuwendung (staatliche Förderung); Rücknahme; Rückforderung;

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2006 - 10 LB 45/03

    Anspruch eines Schäfers auf eine Zuwendung für die Einführung ökologischer

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2020 - 2 LC 21/17

    Anerkannte Ersatzschule; Bescheidungsklage; Förderkonzept; Förderpraxis;

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2014 - 10 LB 94/12

    Rechtfertigung einer Sanktion der Kategorie 3 i.S.d. Förderrichtlinie bei den

  • VG Stade, 24.06.2020 - 6 A 985/19

    Dürre; Dürre 2018; Dürrebeihilfe; Dürrehilfe; Dürrehilfsprogramm 2018;

  • VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 22.1861

    Anfechtungsklage, Rückforderung und Kürzung landwirtschaftlicher Subventionen,

    Im Landwirtschaftsrecht gelten für die Förderung aufgrund von nationalen Verwaltungsvorschriften die gleichen Grundsätze wie sonst im Subventionsrecht auf Basis von Richtlinien (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 2.12.2022 - 10 LC 76/21 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 6.12.2022 - 10 LB 112/21 - juris Rn. 21 ff.; U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - juris; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 251/20 - juris; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98; VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1302 - juris Rn. 26).
  • VG Würzburg, 17.04.2023 - W 8 K 21.735

    Rückforderung von Fördermitteln nach dem Kulturlandschaftsprogramm (KULAP)

    Im Landwirtschaftsrecht gelten für die Förderung aufgrund von nationalen Verwaltungsvorschriften die gleichen Grundsätze wie sonst im Subventionsrecht auf Basis von Richtlinien (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 2.12.2022 - 10 LC 76/21 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 6.12.2022 - 10 LB 112/21 - juris Rn. 21 ff.; U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - juris; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 251/20 - juris; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98; VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1302 - juris Rn. 26).
  • VG Würzburg, 21.06.2021 - W 8 K 20.1302

    Betriebssitz als weitere Voraussetzung für Gewährung einer Ausgleichszulage

    Die gleichen Grundsätze wie sonst im Subventionsrecht auf Basis von Richtlinien gelten im Landwirtschaftsrecht für die Förderung aufgrund von nationalen Verwaltungsvorschriften und auch konkret für die Gewährung der Ausgleichszulage nach der einschlägigen bayerischen AGZ-Richtlinie (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - juris; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 251/20 - juris; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98 allgemein sowie VG Lüneburg, U.v. 28.6.2019 - 1 A 335/16 - juris; OVG SH, U.v. 19.10.2015 - 2 LB 27/15 - juris; NdsOVG, U.v. 16.12.2014 - 10 LC 96/13 - DVBl. 2015, 318 - juris jeweils zur Ausgleichszulage).
  • OVG Niedersachsen, 26.07.2023 - 10 LA 38/23

    35 %-Grenze; Dürrehilfe; Einkommensteuerbescheid; Einkünfte; Existenzgefährdung;

    Selbst bei Personengesellschaften, wie beispielsweise einer Kommanditgesellschaft, als Antragsteller hat die Beklagte daher rechtsfehlerfrei auf die sich aus den Einkommensteuerbescheiden ergebenden Einkünfte der hinter der Gesellschaft stehenden natürlichen Personen abgestellt ( Senatsurteil vom 24.3.2021 - 10 LC 251/20 -, juris 1. Leitzsatz und Rn. 56).
  • VG Würzburg, 06.03.2023 - W 8 K 22.1257

    Versagungsgegenklage, Kürzung landwirtschaftlicher Subvention, Bayerisches

    Die gleichen Grundsätze wie sonst im Subventionsrecht auf Basis von Richtlinien gelten im Landwirtschaftsrecht für die Förderung aufgrund von nationalen Verwaltungsvorschriften (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 2.12.2022 - 10 LC 76/21 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 6.12.2022 - 10 LB 112/21 - juris Rn. 21 ff.; U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - juris; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 251/20 - juris; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98; VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1302 - juris Rn. 26).
  • VG Würzburg, 16.01.2023 - W 8 K 21.1594

    Wiedererrichtung bzw. Neubau eines abgebrannten Mutterkuhstalles, begehrte

    Die gleichen Grundsätze wie sonst im Subventionsrecht auf Basis von Richtlinien gelten im Landwirtschaftsrecht für die Förderung aufgrund von nationalen Verwaltungsvorschriften (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 2.12.2022 - 10 LC 76/21 - juris Rn. 27 ff.; U.v. 6.12.2022 - 10 LB 112/21 - juris Rn. 21 ff.; U.v. 5.5.2021 - 10 LB 201/20 - juris; U.v. 24.3.2021 - 10 LC 251/20 - juris; U.v. 3.2.2021 - 10 LC 149/20 - AUR 2021, 98; VG Würzburg, U.v. 21.6.2021 - W 8 K 20.1302 - juris Rn. 26).
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